Im Jahr 2025 können ungarische Unternehmen eine nicht rückzahlbare Förderung zwischen 10 Millionen und 1 Milliarde Forint für die Installation von Energiespeichersystemen sowie für den Aufbau von erneuerbaren Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen zur Eigennutzung beantragen. Der Fördersatz liegt – je nach Unternehmensgröße – zwischen 30 und 50 % und kann unter anderem für Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Windenergielösungen sowie für zugehörige Speicher-, Steuerungs- und Überwachungssysteme genutzt werden.
Förderberechtigt sind Unternehmen, die:
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In Ungarn registriert und als Inländer einzustufen sind oder ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben, jedoch über eine Niederlassung und eine ungarische Steuernummer in Ungarn verfügen;
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Juristische Personen mit den GFO-Codes 113, 114, 116, 117, 129, 226, 228 oder Non-Profit-Organisationen mit den Codes 572, 573, 575, 576;
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Mikro-, kleine, mittlere oder große Unternehmen mit mindestens einem abgeschlossenen Geschäftsjahr (365 Tage) sind.
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Anlage I der EU-Verordnung Nr. 651/2014 gilt ein Unternehmen nicht als KMU, wenn mindestens 25 % der Anteile oder Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen kontrolliert werden.
Eine Antragstellung in Konsortien ist nicht möglich – nur Einzelanträge sind zulässig.
Förderfähige Hauptaktivität:
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Anschaffung von Energiespeichereinheiten bzw. -anlagen (elektrisch oder thermisch).
Nur förderfähig, wenn im Rahmen der oben genannten Hauptaktivität umgesetzt:
Projektvorbereitung:
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Erstellung des Förderantrags inkl. Machbarkeitsstudie,
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Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren,
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Planungsleistungen,
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Genehmigungsverfahren,
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Einholung von Zertifizierungen,
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Erstellung von Machbarkeitsstudien.
Projektvorbereitung (Erstellung des Förderantrags, Planung, Genehmigungsverfahren, Vergabeverfahren, Einholung von Zertifikaten) ist nur dann förderfähig, wenn auch eine Energiespeicherbeschaffung erfolgt.
Projektumsetzung:
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Aufbau von Strom- und/oder Wärmeerzeugungssystemen zur Eigennutzung (auch Kapazitätserweiterung oder Neubau möglich):
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Photovoltaik,
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Windenergie,
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Wärmepumpen (z. B. oberflächennahe Geothermie, Luft-Wasser-Systeme).
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Errichtung oder Kapazitätserweiterung eines erneuerbaren Energieerzeugungssystems (maximal 30 % der förderfähigen Kosten) – nur in Verbindung mit einer Investition in Energiespeicherung förderfähig.
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Erwerb immaterieller Güter:
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Software und Cloud-Dienste für Steuerung von Energiespeicherung und -nutzung,
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Aufbau und Integration von Mess- und Überwachungssystemen,
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Notwendige Hardwarekomponenten (Industrie-PCs, Controller etc.),
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Standardisierung von Messstellen und Phasenerweiterung,
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Anschaffung gesetzlich vorgeschriebener technischer und sicherheitsrelevanter Ausrüstungen,
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Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Installation von Energiespeichern (z. B. Flächenvorbereitung, Netzanschluss, Telekommunikationsinfrastruktur, technische und planerische Leistungen).
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Begleitende Aktivitäten:
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Projektmanagement,
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Ingenieurleistungen,
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Technische Überwachung,
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Flächenvorbereitung,
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Fachberatung,
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Öffentlichkeitsarbeit und Information,
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Durchführung von Vergabeverfahren.
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, der durch einen Eigenanteil des Antragstellers ergänzt werden muss. Der Förderbetrag beträgt mindestens 10 Millionen HUF und maximal 1 Milliarde HUF, wobei maximal 50 % der förderfähigen Kosten übernommen werden können.
Technische Anforderungen:
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Die Speicherkapazität der Energie muss mindestens 20 % der am Projektstandort vorhandenen oder geplanten Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer Energie betragen.
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Technische Pläne und Spezifikationen der Energiespeichereinheit müssen vorliegen.
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Mindestens eines der folgenden technischen Dokumente zum System zur Erzeugung erneuerbarer Energie muss vorliegen: Konzeptentwurf, technischer Plan, Genehmigungsplan, Prüfberichtsprotokoll oder Nachweis eines funktionierenden Systems.
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Das bestehende oder geplante System zur Erzeugung erneuerbarer Energie muss über eine Betriebsgenehmigung verfügen oder sich im Genehmigungsverfahren befinden.
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Der direkte Anschluss zwischen Energiespeicher und erneuerbarer Energiequelle muss sichergestellt sein.
Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) verpflichtet sich der Antragsteller, dass mindestens 75 % der gespeicherten Energie aus direkt angeschlossenen erneuerbaren Energiequellen stammen, bezogen auf jedes Betriebsjahr (365 Tage), und verpflichtet sich, die Überwachung dieser Anforderung während des fünfjährigen Erhaltungszeitraums zu ermöglichen.
Förderintensität je nach Unternehmensgröße:
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Mikrounternehmen und Kleinunternehmen: 50 %
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Mittelgroße Unternehmen: 40 %
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Großunternehmen: 30 %
Die Ausschreibung wird voraussichtlich im August 2025 veröffentlicht. Der genaue Einreichungszeitraum wird nach Veröffentlichung bekannt gegeben.
Für weitere Details und Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.