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Gehaltsunterstützung für Forschungs- und Entwicklungsmitarbeiter

Unternehmen können ab dem 15. April 2020 eine Forschung & Entwicklung -Lohnunterstützung und ab dem 16. April eine allgemeine Lohnunterstützung für den Arbeitsschutz beantragen.

Die Priorität des Aktionsplans für den Wirtschaftsschutz besteht darin, Arbeitsplätze zu schützen, wiederherzustellen und zu schaffen.

Die Regierung gewährt einen Lohnzuschuss von 40 Prozent, um hochqualifizierte Arbeitskräfte im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationssektor für einen Zeitraum von drei Monaten zu halten. Zehntausende von Fachkräften in Beschäftigung zu halten, ist für den Neustart der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung, damit Unternehmen unter anderem nach Ingenieuren, Forschern und IT-Spezialisten Unterstützung erhalten können. Die Möglichkeit erstreckt sich auf alle Arbeitgeber, die in Forschung und Entwicklung tätig sind, und betrifft somit die gesamte Volkswirtschaft und alle Sektoren.

Die Regierung hat beschlossen, dass für diejenigen, die in Ingenieur-, Forschungs- und Entwicklungspositionen tätig sind, eine Lohnbeihilfe bei der für den Standort zuständigen Regierungsstelle für maximal 3 Monate beantragt werden kann.

Auf Ersuchen des Arbeitgebers können die Regierungstellen der Hauptstadt und des Landkreises einem Arbeitgeber, der einen Forschungs- und Entwicklungsmitarbeiter gemäß dem Innovationsgesetz (Itv.) beschäftigt, aus wirtschaftlichen Gründen im Zusammenhang mit dem Notfall Lohnzuschüsse gewähren.

Der Lohnzuschuss kann für Forschungs- und Entwicklungsmitarbeiter beantragt werden, die vor dem 11. März 2020 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt sind.

Die Unterstützung wird dem Arbeitgeber monatlich für maximal drei Monate in einem monatlichen Höchstbetrag von 318.920 HUF gezahlt, wenn das monatliche Bruttogehalt des Arbeitnehmers 670.000 HUF oder mehr beträgt. Bei niedrigeren Löhnen wird ein proportional reduzierter Lohnzuschuss gewährt.

Der Arbeitgeber muss sich verpflichten, die Arbeitnehmer während des Zeitraums der Förderung nicht zu entlassen und den Arbeitnehmer, der den Lohnzuschuss erhält, mindestens für den gleichen Zeitraum wie die Dauer der Unterstützung weiter zu beschäftigen. Während dieser Zeit kann das Gehalt des Arbeitnehmers nicht gekürzt werden.

Weitere Informationen: Regierungsverordnung Nr. 13/2020